Satzung
§ 1 Firma / Sitz
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet brenn:werk:stadt gUG (haftungsbeschränkt)
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wesenberg.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
– von Kunst und Kultur
– der Jugend- und Altenhilfe
– der Volks- und Berufsbildung
– und des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– die Unterhaltung einer Lesestube
– den Aufbau und die Unterhaltung von Lesepatenschaften in Kooperation mit der lokalen Grundschule
– den Aufbau und Betrieb einer Medienwerkstatt
– die Organisation und Durchführung von kleinen Seminaren, Kunstkursen und Schreibwerkstätten
– die Durchführung von Veranstaltungen zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements vor Ort
(4) Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
(4) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4 Stammkapital/-einlagen
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 300. In Buchstaben Euro dreihundert und ist eingeteilt in einen Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1 im Nennbetrag von EUR dreihundert.
(2) Die Stammeinlage wird in vollem Umfang von der brenn:werk eG, Bahnhofstr. 18, in 17255 Wesenberg übernommen. (Geschäftsanteil Nr. 1)
(3) Die Stammeinlage ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
§ 5 Beginn und Dauer der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung ins Handelsregister.
(2) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und beginnt mit Eintragung.
§ 6 Organe der Gesellschaft
(1) Organe der Gesellschaft sind:
– Gesellschafterversammlung
– Geschäftsführung
– Beirat
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind ehrenamtlich für die Gesellschaft tätig. Einzelnen oder allen Mitgliedern kann jedoch durch Beschluss der Gesellschafterversammlung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft eine pauschale Vergütung gemäß § 3 Nr. 26 a EstG ihrer Tätigkeit gewährt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder der Geschäftsführung einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Gesellschaft tatsächlich entstanden sind. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Eine Erstattung der Kosten erfolgt nur gegen Abrechnung und Nachweis.
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung können auch auf Grundlage eines Angestelltenverhältnisses tätig sein. Abschluss, Änderung und Beendigung dieses Vertrages erfolgen auf Beschluss der Gesellschafterversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung ist das Leitungsorgan der gemeinnützigen UG und trifft alle Grundsatzentscheidungen. Dabei achtet sie insbesondere auf die Einhaltung der ideellen Zielsetzung, wie sie in den §§ 2 – 3 beschrieben sind, sowie die Substanzerhaltung der Gesellschaft.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zur Entscheidung über folgende Angelegenheiten zuständig und verpflichtet:
– Feststellung des Jahresabschlusses
– Beschlussfassung über die Gewinnverwendung im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung über „Steuerbegünstigte Zwecke“,
– Entlastung der Geschäftsführer:innen.
Daneben hat die Gesellschafterversammlung folgende Aufgaben zu erfüllen:
– Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer:innen sowie Abschluss und Kündigung der Anstellungsverträge,
– Sitzverlegung und Veräußerung des gesamten Unternehmens oder von Unternehmensteilen,
– Beschlüsse über Unternehmensverträge, werden über die Geschäftsordnung geregelt.
– Strukturmaßnahmen, die Gegenstands- oder Zweckänderungen gleichkommen,
– Änderung des Gesellschaftsvertrags.
(3) Grundsatzentscheidungen im Sinne des Abs. (1) werden über die Geschäftsordnung geregelt.
§ 8 Gesellschafterversammlung
(1) Die brenn:werk eG ist alleiniger Gesellschafterin und übernimmt ihr Gesellschaftsrecht über mindestens zwei Vertreter:innen des Vorstands der brenn:werk eG wahr, die in die Gesellschafterversammlung entsandt werden.
(2) Jedes Mitglied der Gesellschafterversammlung und jede:r Geschäftsführer:in kann innerhalb der Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung eine Gesellschafterversammlung einberufen, die ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen trifft. Einladungen können auch per E-Mail erfolgen. Die Einladung muss den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung angeben. Die Tagesordnung muss so konkret dargestellt werden, dass alle Themen, die in der Gesellschafterversammlung behandelt werden sollen, deutlich erkennbar sind.
(3) Es ist mindestens einmal pro Jahr eine ordentliche Gesellschafterversammlung durchzuführen. Sie findet am Sitz der Gesellschaft statt, falls nicht alle Gesellschafter mit einem anderen Ort einverstanden sind. Gesellschafterversammlungen können auch digital abgehalten werden.
(4) An den Gesellschafterversammlungen nehmen die Geschäftsführer:innen teil und fertigen ein Protokoll an. Dies gilt nicht für Teile der Gesellschafterversammlung, bei denen die Geschäftsführer:innen ausgeschlossen werden.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer:innen, die von der Gesellschafter-versammlung bestellt oder abberufen werden.
(2) Der/ die Geschäftsführer:in sind verpflichtet die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, insbesondere eine von den Gesellschaftern aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig gezeichnete Geschäfte nur mit deren Zustimmung vorzunehmen.
(3) Die Geschäftsführer haben der gemeinnützigen Ausrichtung der Gesellschaft in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Hierzu wird die Gesellschafterversammlung eine Geschäftsführungsordnung erlassen
(4) Die Gesellschafterversammlung bestimmt jeweils, ob ein/e Geschäftsführer:in hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig ist.
§ 10 Vertretung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer:innen. Die Gesellschaft wird durch eine:n Geschäftsführer:in allein vertreten, wenn er/ sie alleinige:r Geschäftsführer:in ist oder wenn die Gesellschafterversammlung ihn/ sie zur Einzelvertretung ermächtigt hat. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer:innen oder durch eine:n Geschäftsführer:in gemeinschaftlich mit einem/ einer Prokuristen/ Prokuristin vertreten.
§ 11 Beirat
Die Gesellschafterversammlung kann einen Beirat berufen und abberufen sowie Beiratsmitglieder benennen. Der Beirat berät die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung bei der Verfolgung der Unternehmenszwecke. Der Beirat hat nur beratende Funktion und kein Stimmrecht. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
§ 12 Jahresabschluss / Ergebnisverwendung
(1) Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Gesellschaftsmitteln.
(3) Die Gesellschaft kann im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen Rücklagen bilden und/oder Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammeln.
§ 13 Auflösung der Gesellschaft und Vermögensbindung
(1) Die Gesellschaft kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur oder Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Die Auswahl des Empfängers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss darf nur mit Zustimmung des Finanzamts vollzogen werden.
§ 14 Gründungskosten
Die Gesellschaft trägt alle die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zur Höhe von 300 €.
§ 15 Bekanntmachungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes.
(2) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle einer ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Bestimmung als vereinbart.
Wesenberg, den 9. Juli 2024